Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Ludwigshafen im Lusanum

Rürup Rente auszahlen lassen – Geld zurück bei Falschberatung

Mit Urteil vom 31.01.2023 verurteilte das LG Stuttgart einen Versicherungsmakler zur Rückzahlung von 39.000 € an den Versicherungsnehmer

Unserem Mandanten wurde 2015 von der Gegenseite, einer Versicherungsmakleragentur, eine Basisrentenversicherung vermittelt. In den zugrundeliegenden Beratungsgesprächen wurde ihm jedoch nicht erläutert, dass die Versicherung nicht kündbar, nicht kapitalisierbar und nicht vererbbar ist. Auch hatte die Gegenseite es unterlassen, die Beratung zu dokumentieren. Insgesamt zahlte unser Mandant daraufhin Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 39.000 € an den Versicherer.

Das LG Stuttgart entschied mit Urteil vom 31.01.2023, Az. 54 O 304/20, dass die Beratung unseres Mandanten durch die Versicherungsmakler nicht ordnungsgemäß erfolgte. Denn über die nachteiligen Produkteigenschaften der Basisrente hätte ausdrücklich aufgeklärt werden müssen. Die unterlassene Aufklärung stellt deshalb eine Verletzung von Beratungspflichten gem. § 61 Abs. 1 VVG dar, sodass Schadensersatz geschuldet ist. 

Auch ist aufgrund der unterlassenen Beratungsdokumentation eine Beweislastumkehr eingetreten, sodass das die Gegenseite zu beweisen hatte, ordnungsgemäß beraten zu haben. Der Beweis war ihr vorliegend jedoch nicht gelungen.

In der Rechtsfolge war unser Mandant so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Basisrente niemals abgeschlossen hätte. Entsprechend wurde die Gegenseite zur Rückzahlung der Versicherungsprämien in Höhe von 39.000 € verurteilt.

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