Rechtsanwalt für Erbrecht Ludwigshafen im Lusanum

Erbrecht: Ihre Rechtsanwältin in Ludwigshafen

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Spezialisierte Anwältin für Erbrecht im Lusanum in Ludwigshafen

Rechtsanwältin Philine Gerkhardt Ludwigshafen Familienrecht Erbrecht

Ihre Rechtsanwältin für Erbrecht

PHILINE GERKHARDT
ll.m. (uct)

Bei einem Todesfall werden die Betroffenen zwangsläufig mit dem Thema Erbrecht konfrontiert. Oftmals wurde sich im Vorfeld darüber keine Gedanken gemacht, da der Tod noch heute vielfach verdrängt wird. Dabei ist es wichtig, sich mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen und im Fall des Eintritts einer Erbschaft richtig zu reagieren. Da in dieser Situation oftmals viele Emotionen aufkommen oder familieninterne Befindlichkeiten betroffen sind, ist es bei der Bearbeitung erbrechtliche Mandate wichtig, neben der Beantwortung rechtlicher Fragen auch einfühlsam und souverän auf die mentalen Bedürfnisse einzugehen.

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Oft wenden sich unsere Mandanten mit Fragen an uns, wie unter anderem: Wie lautet die gesetzliche Erbfolge? Wie ist die Erbfolge, wenn ein Ehepartner stirbt? Was erben die Kinder, Stiefkinder und Geschwister? Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil und wie berechnet man den Pflichtteil? Wann ist ein Testament sinnvoll und wie wird ein Testament erstellt? Was ist der Unterschied zwischen einem Erbvertrag und einem Testament? Wie werden Immobilien vererbt? Was ist ein Vermächtnis und was ist eine Teilungsanordnung? Was passiert im Erbscheinsverfahren? Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Es empfiehlt sich, mit diesen und allen weiteren erbrechtlichen Fragen einen Rechtsanwalt für Erbrecht aufzusuchen, der Ihnen die Fragen mit fundiertem und spezifischem Wissen beantwortet.

Aufgrund vorhandener Spezialisierung steht Ihnen mit unseren Rechtsanwälten für Erbrecht in der Kanzlei Schmit Gerkhardt solch ein kompetenter Ansprechpartner für alle Belange und Fragen des Erbrechts zur Seite. In enger Abstimmung mit Ihnen entwickeln wir auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Nachfolgelösungen im Bereich der Vermögensvorsorge und des Vermögensschutzes. Wir vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich im gesamten Bundesgebiet in allen erbrechtlichen Belangen. Probleme und Konflikte lösen wir strukturiert und zielstrebig.

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Die Kernbereiche unseres Referats Erbrecht umfassen im Einzelnen:

  • Testaments- und Erbvertragserstellung sowie deren Widerruf, Anfechtung und Auslegung 
  • Erbscheinsverfahren
  • Vermögenssicherung durch vorweggenommene Erbfolge (Schenkung) mit Erstellung von Übergabeverträgen insbesondere bezüglich Immobilien
  • Erbenauseinandersetzung bei Erbengemeinschaften
  • Regelungen der Unternehmensnachfolge
  • Erbenhaftung, Erbausschlagung
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht
  • Vorbeugende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Erbverfahrensrecht und Prozessführung
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Gesetzliche Erbfolge und Ehegattenerbrecht

Wie ist die Erbfolge in Deutschland geregelt?

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland sieht als Erben die Verwandten des Erblassers/der Erblasserin sowie den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin vor. Letzteren gleichgestellt sind die Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht erbberechtigt sind verschwägerte Personen. 

Das gesetzliche Erbrecht ist durch sog. Ordnungen und Stämme organisiert. Dies besagt, dass, wenn ein Mitglied einer vorhergehenden Ordnung bei Erbfall lebt, alle weiteren Mitglieder nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

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Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

Was passiert nach dem Tod des Erblassers/der Erblasserin bei mehreren Erben?

Wenn mindestens zwei Miterben zur Erbfolge gelangen, entsteht eine Erbengemeinschaft

Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass in der Regel durch Vertrag unter den einzelnen Miterben verteilt und damit die Erbengemeinschaft aufgelöst. Dabei sind die Erben völlig frei, wie die Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll.

 

Was passiert, wenn die Erben sich bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einigen können?

Die Auseinandersetzung des Nachlasses bietet oftmals hohes Konfliktpotential innerhalb einer Erbengemeinschaft, etwa dann, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, bereits zu Lebzeiten Schenkungen des Erblassers/der Erblasserin an einen Miterben erfolgt sind oder einer der Abkömmlinge den Erblasser/die Erblasserin in besonderem Maße gepflegt hat. Die Erbauseinandersetzung kann bei Streit dann nur gerichtlich erzwungen werden. Insbesondere bei im Nachlass befindlichen Immobilien bedeutet dies, dass eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden muss.

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Nachfolge planen durch Testament oder Erbvertrag

Wie kann der Erblasser/die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge ändern?

Der Erblasser/die Erblasserin kann durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen in Form eines Einzel- oder gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die gesetzliche Erbfolge ändern. 

Eine letztwillige Verfügung von Todes wegen sorgt für Klarheit und Gerechtigkeit und setzt den Willen des Erblassers/der Erblasserin nach seinem Tod durch.

 

Was kann in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen geregelt werden?

Der Erblasser/die Erblasserin hat unter anderem die Möglichkeit, Erben einzusetzen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht oder nicht in dem Umfang Erbe werden würden. Insbesondere unter Ehegatten/Lebenspartner wird dafür ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt, bei welchem sich die Parteien gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Tod des Letztversterbenden sodann Erbe werden soll. Beliebt ist dabei das sog. Berliner Testament.

Auch können Vermächtnisse, bei welchen zum Beispiel Nachlassgegenstände bestimmten Personen zugewendet werden, Teilungsanordnungen des Nachlasses, Auflagen oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers festgelegt werden.

Ein Einzel- oder gemeinschaftliches Testament kann dabei eigenhändig verfasst werden, bei einem Erbvertrag bedarf es in jedem Fall einer notariellen Beurkundung. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag ersetzt bei Erbfall den Erbschein.

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Enterbung und Pflichtteilsrecht

Was geschieht im Falle einer Enterbung und wie entsteht ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass entsteht, sofern Angehörige, welche nach dem Tod des Erblassers/ der Erblasserin eigentlich gesetzliche Erben geworden wären, durch Testament oder Erbvertrag ganz oder teilweise enterbt worden sind. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch können unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen einen Ausgleichsanspruch bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers/der Erblasserin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod gegenüber dem Erben haben kann.

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Vorweggenommene Erbfolge 

Was ist eine vorweggenommene Erbfolge und welche Vorteile bietet diese?

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man alle Übertragungen von Vermögensgegenständen unter Lebenden, insbesondere durch Schenkungen, welche die Person im Erbfall ohnehin erhalten würde. Dies kann von Vorteil sein, um unter anderem Streit um das Erbe zu vermeiden, oder den Pflichtteil zu verringern. 

Auch kann bei einer Vermögensübertragung zu Lebzeiten Erbschaftssteuer gespart werden, da sich dabei die persönlichen Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer nach Ablauf der 10-Jahresfrist erneut nutzen lassen.

Bei der lebzeitigen Immobilienübertragung besteht zudem die Möglichkeit, dass sich der Schenker/die Schenkerin ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchsrecht einräumen lässt, durch welches er oder sie die Räumlichkeiten weiterhin selbst nutzen kann.

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Vorsorgevollmachten und Patientenverfügung

Was ist eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung?

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, zum Beispiel in Vermögensangelegenheiten oder persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt und vertritt den Willen des Bevollmächtigen nach außen. 

Sofern das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet, wird durch die Betreuungsverfügung beantragt, die bevollmächtigte Person als Betreuer zu bestellen.

In der Patientenverfügung wird hingegen festgelegt, wie die Patientin oder der Patient in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte.

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