
Wenn Sie den Vertrag innerhalb der letzten 10 Jahre abgeschlossen haben, kann die Versicherung rückabgewickelt werden, falls Sie bei Vertragsabschluss falsch oder nicht ausreichend beraten wurden.
Nach nahezu einheitlicher Rechtsprechung muss der Versicherungsnehmer von seinem Versicherungsvermittler bzw. Versicherer eindeutig und ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, dass die Rürup-Rentenversicherung neben dem Vorteil der staatlichen Förderung auch weitreichende Nachteile aufweist, namentlich:
- Kein Rückkaufswert bei Kündigung
- Kein Kapitalwahlrecht bei Renteneintritt
- Keine Vererbbarkeit
- Keine Übertragbarkeit
- Keine Veräußerbarkeit
- Keine Beleihbarkeit
Sollte eine Aufklärung über die o.g. Nachteile nicht stattgefunden haben, verletzt der Vermittler bzw. der Versicherer seine Beratungs- und Informationspflichten und hat gemäß § 63 VVG den entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2019 - 12 U 10/19). In diesem Fall sind dem Versicherungsnehmer alle bislang gezahlten Versicherungsprämien zu erstatten, (OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 185).
Auch muss der Versicherungsvermittler die Aufklärung über die Nachteile der Rürup-Rente ordnungsgemäß dokumentieren. Wurde die Dokumentation nicht ordnungsgemäß vorgenommen, oder sogar unterlassen, verletzte der Vermittler auch seine Dokumentationspflicht und es kommt zu Beweislasterleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr, d.h. nicht Sie, sondern der Vermittler bzw. Versicherer muss beweisen, dass eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13).
Zu beachten ist jedoch die 10-jährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach können Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden, wenn das Beratungsgespräch mit dem Versicherungsvermittler nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.
Sollten auch Sie nicht ausreichend zu der Rürup-Rentenversicherung beraten worden sein, stehen wir Ihnen gerne mit all unserer Expertise bei der Vertragsrückabwicklung zur Seite. Kontaktieren Sie uns und erhalten Sie eine kostenfreie Erstberatung.
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Bei Versicherungen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Vertrag durch Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 5a VVG a.F. rückabzuwickeln.
Möglich ist dies aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein zwischen 1994 und 2008 abgeschlossener Versicherungsvertrag noch heute aufgelöst werden kann, wenn die darin enthaltene Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. In diesem Fall beginnt die Widerspruchsfrist für den Versicherungsnehmer nicht zu laufen, so dass der Widerspruch auch noch heute erklärt werden kann.
In der Rechtsfolge werden die bislang gezahlten Versicherungsprämien vom Versicherer i.d.R. verzinst zurückgezahlt. Auf diese Weise ist auch ein sonst nicht möglicher Ausstieg aus der Rürup-Rentenversicherung möglich.
Gerne prüfen wir im Rahmen einer kostenfreien Erstprüfung, ob die in Ihrem Versicherungsvertrag enthaltene Belehrung fehlerhaft und somit eine Rückabwicklung Ihrer Versicherung möglich ist.
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