Rürup Rente kündigen

Rürup Rente auszahlen lassen – Rückabwicklung bei Falschberatung

Mit Urteil vom 24.06.2022 verurteilte das LG Cottbus Versicherer und Versicherungsvertreter zur Rückzahlung von 12.000 € an den Versicherungsnehmer.

Unserer Mandantin wurde 2011 von der Gegenseite, einem Versicherungsvertreter, eine Basisrentenversicherung vermittelt. In dem zugrundeliegenden Beratungsgespräch wurde sie jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass die Versicherung nicht kündbar, nicht kapitalisierbar und nicht vererbbar ist. Auch hatte es der Versicherungsvertreter pflichtwidrig unterlassen, die Beratung zu dokumentieren. Insgesamt zahlte unsere Mandantin sodann Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 12.000 € an den Versicherer.

Das LG Cottbus entschied mit Urteil vom 24.06.2022, Az. 6 O 80/20, dass die Beratung unserer Mandantin durch den Versicherungsvertreter nicht ordnungsgemäß erfolgte. Denn über die nachteiligen Produkteigenschaften der Basisrente hätte ausdrücklich aufgeklärt werden müssen. Die unterlassene Aufklärung stellt deshalb eine Verletzung von Beratungspflichten gem. § 61 Abs. 1 VVG dar, sodass Schadensersatz geschuldet ist.

Auch ist aufgrund der unterlassenen Beratungsdokumentation eine Beweislastumkehr eingetreten, sodass die Gegenseite zu beweisen hatte, ordnungsgemäß beraten zu haben. Der Beweis war ihr vorliegend jedoch nicht gelungen.

Die Falschberatung des Versicherungsvertreters ist der Versicherung zuzurechnen, weshalb sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. In der Rechtsfolge war unsere Mandantin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Basisrente niemals abgeschlossen hätte. Entsprechend wurde die Gegenseite zur Rückzahlung der Versicherungsprämien in Höhe von 12.000 € verurteilt.

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