Rechtsanwalt für Versicherungsrecht Ludwigshafen im Lusanum

Rürup Rente auszahlen lassen – Geld züruck bei Falschberatung

Mit Urteil vom 05.08.2022 verurteilte das LG Halle Versicherer und Versicherungsvertreter zur Rückzahlung von 10.200 € an den Versicherungsnehmer.

Unserem Mandanten wurde 2015 von der Gegenseite, einem Versicherungsvertreter, eine Basisrentenversicherung vermittelt. In dem zugrundeliegenden Beratungsgespräch wurde er jedoch nicht darüber aufgeklärt, dass die Versicherung nicht kündbar, nicht kapitalisierbar und nicht vererbbar ist. Aus der von der Gegenseite erstellten Beratungsdokumentation hatte sich nicht ansatzweise ergeben, dass unser Mandant über diese Nachteile aufgeklärt worden ist. Insgesamt zahlte er daraufhin Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 10.200 € an den Versicherer.

Das LG Halle entschied mit Urteil vom 05.08.2022, Az. 5 O 322/21, dass die Beratung unseres Mandanten durch den Versicherungsvertreter nicht ordnungsgemäß erfolgte. Denn über die nachteiligen Produkteigenschaften der Basisrente hätte ausdrücklich aufgeklärt werden müssen. Die unterlassene Aufklärung stellt deshalb eine Verletzung von Beratungspflichten gem. § 61 Abs. 1 VVG dar, sodass Schadensersatz geschuldet ist.

Auch ist aufgrund der vorliegenden Beratungsdokumentation eine Beweislastumkehr eingetreten, sodass die Gegenseite zu beweisen hatte, ordnungsgemäß beraten zu haben. Denn aus der Dokumentation ergab sich gerade nicht, dass eine Aufklärung über nachteiligen Produkteigenschaften erfolgte. Der Beweis einer ordnungsgemäßen Beratung war der Gegenseite vorliegend jedoch nicht gelungen.

Ferner kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die unterlassene Vertragslektüre unseres Mandanten kein Mitverschulden darstellt, da er auf das vertrauen durfte, was ihm im Rahmen des Beratungsgesprächs erläutert worden ist.

Die Falschberatung des Versicherungsvertreters ist der Versicherung zuzurechnen, weshalb sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sind. In der Rechtsfolge war unser Mandant so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Basisrente niemals abgeschlossen hätte. Entsprechend wurde die Gegenseite zur Rückzahlung der Versicherungsprämien in Höhe von 10.200 € verurteilt.

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