Rechtsanwälte Schmit Gerkhardt Justitia

Strafrecht: Ihr Rechtsanwalt in Ludwigshafen und Worms

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Spezialisierte Anwältin für Strafrecht in Ludwigshafen und Worms

Rechtsanwältin Melanie Mrochen

Ihre Strafverteidigerin

MELANIE MROCHEN

Wir beraten und verteidigen Sie professionell und engagiert in allen Gebieten des Strafrechts. Unsere spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwälte stehen Ihnen in allen Stadien des Strafverfahrens zur Seite.

Egal welche Straftat Ihnen vorgeworfen wird, im Strafrecht gilt die sog. Unschuldsvermutung. Nach diesem Prinzip gilt eine Person so lange als unschuldig, bis ihre Schuld in einem fairen und rechtmäßigen Verfahren nachgewiesen wurde. Deshalb sollten Sie sich schon frühzeitig durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht verteidigen lassen. Gemeinsam finden wir die für Sie passende Verteidigungsstrategie und sorgen dafür, dass Ihre Rechte beachtet und eingehalten werden.

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Unsere Tätigkeitsschwerpunkte liegen hierbei im     

  • Allgemeinen Strafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Internetstrafrecht
  • Kapitalstrafrecht
  • Verkehrsstrafrecht
  • Ordnungswidrigkeitsrecht

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren oder haben einen Strafbefehl erhalten?

Wir als engagierte Strafverteidiger stehen Ihnen in dieser sehr belastenden Zeit mit Rat und Tat zur Seite. Mit unserer Spezialisierung im Strafrecht und langjährigen Berufserfahrung bieten wir Ihnen eine vertrauensvolle und kompetente Vertretung. Wir setzen uns leidenschaftlich für Ihre Rechte ein und entwickeln gemeinsam maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien.

In allen Phasen des Strafverfahrens können wir als erfahrene Strafverteidiger Einfluss auf den Verlauf Ihres Prozesses nehmen, Anträge stellen, wie beispielsweise Akteneinsicht verlangen oder Haftprüfung beantragen. Wir werden umfassend Ihre Interessen in dem komplexen Verfahren wahrnehmen. Das gilt besonders bei einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung und Anordnung der Untersuchungshaft.

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FAQ - Häufige Fragen zum Strafrecht

1. Muss ich einer polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Häufig erfährt man durch Erhalt einer polizeilichen Vorladung davon, dass man Beschuldigter im Strafverfahren ist. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Erscheinen auf der Polizeiwache. Einer Ladung müssen Sie lediglich nachkommen, wenn ein Richter oder die Staatsanwaltschaft sie vorlädt. Erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung, sollten Sie grundsätzlich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie können schon in diesem Stadium einen Strafverteidiger beauftragen, der für Sie den Termin absagen und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen kann.

2. Wann ist man Beschuldigter im Strafverfahren?

Beschuldigter im Strafverfahren ist derjenige, gegen den der Verdacht einer Straftat besteht und gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt oder eingeleitet wird.

3. Welche Maßnahmen kann ein Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren ergreifen?

Schon im Ermittlungsverfahren hat ein Strafverteidiger verschiedene Möglichkeiten, mit denen er Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Der erste Schritt ist hierbei immer die Akteneinsicht. Nur durch genaue Kenntnis des Akteninhalts kann eine passende Verteidigungsstrategie gewählt werden. Neben der Akteneinsicht kann ihr Strafverteidiger zum Beispiel Beschwerde gegen die Anordnung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen einlegen oder auch eigene Ermittlungen durchführen. Zudem kann auf Basis des Akteninhalts entschieden werden, ob schon im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben werden sollte.

4. Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Am Beginn eines Strafverfahrens steht der Anfangsverdacht. Liegt ein solcher Anfangsverdacht für eine Straftat vor, leitet die Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren ein. In diesem wird der Sachverhalt ermittelt. Der Staatsanwaltschaft als sogenannte „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ stehen hier verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die mitsamt ihren Voraussetzungen in der Strafprozessordnung geregelt sind.

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft verschiedene Möglichkeiten. Besteht kein Verdacht für das Vorliegen einer Straftat, stellt sie das Ermittlungsverfahren ein. Eine Einstellung ist auch möglich, wenn die Schuld als geringfügig anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Bejaht die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht kann Sie den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder Anklage erheben.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, beginnt das Zwischenverfahren. In diesem entscheidet das Gericht darüber, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Auch in diesem Verfahrensstadium kann ein Strafverteidiger Einfluss nehmen. Die Anklageschrift wird ihm und dem Angeschuldigten zugestellt und es besteht erneut die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Es können Beweisanträge gestellt werden und gegebenenfalls kann auch in diesem Verfahren noch eine Einstellung erreicht werden.

Bejaht auch das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens und es kommt zur Hauptverhandlung.

Wird der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung verurteilt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Berufung oder Revision einzulegen.

5. Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

Eine Hauptverhandlung beginnt immer mit dem Aufruf der Sache. Anschließend wird die Anwesenheit aller Beteiligten festgestellt. In der Regel wird der Angeklagte dann zu seiner Person befragt (Name, Geburtsdatum, etc.) und darüber belehrt, dass er keine
Angaben zur Sache machen muss.

Anschließend wird die Anklage verlesen und der Angeklagte und sein Verteidiger haben die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Darauf folgt die Beweisaufnahme, also zum Beispiel die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Verlesung von Urkunden, etc. Nach jeder Beweiserhebung haben der Angeklagte und sein Strafverteidiger die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, des Strafverteidigers und das letzte Wort des Angeklagten. Danach zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet anschließend das Urteil.

6. Was ist ein Strafbefehl?

Erachtet die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, kann sie den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Straftat um ein Vergehen handelt und dass der Strafrichter oder das Schöffengericht zuständig ist. Die Rechtsfolgen, die in einem Strafbefehl festgesetzt werden können, sind in der Strafprozessordnung abschließend geregelt. Die wohl am häufigsten festgesetzte Rechtsfolge ist die Geldstrafe.

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, woraufhin das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheidet. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und hat dieselben Wirkungen wie ein Urteil.

7. Wann gilt man als vorbestraft?

Häufig hört es, dass man erst bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten als vorbestraft gilt. Diese “Faustregel” bezieht sich allerdings nur auf die Eintragung in das Führungszeugnis. Vorbestraft ist grundsätzlich jeder, der schon einmal rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Verurteilung wird immer in das Bundeszentralregister eingetragen.

Die entscheidende Frage ist für die meisten jedoch, ob eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt, da ein solches zum Beispiel bei Bewerbungen um einen Arbeitsplatz verlangt werden kann. Wann eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, regelt §32 Abs.2 Bundeszentralregistergesetz. Dazu gehören zum Beispiel die oben genannten Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um die erste Verurteilung handelt. Deshalb sollten auch geringe Geld- oder Freiheitsstrafen nicht unterschätzt werden und Kontakt zu einem Strafverteidiger aufgenommen werden.

8. Wann hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Ob man einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat, hängt in erster Linie nicht davon ab, ob man sich einen Verteidiger leisten kann. Die Voraussetzungen sind in §140 StPO geregelt, man spricht von der sogenannten “notwendigen Verteidigung”. Ein Pflichtverteidiger wird danach zum Beispiel beigeordnet, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet, wenn es um ein Verbrechen geht oder wenn bestimmte Rechtsfolgen zu erwarten sind. Ein Pflichtverteidiger kann auch beigeordnet werden, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich erscheint oder wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

9. Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

Steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür gilt als erstes: Ruhig bleiben! Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und kontaktieren Sie einen Strafverteidiger. Achten Sie darauf, dass Sie zu Beginn der Durchsuchung über Ihre Rechte belehrt werden und widersprechen Sie der Maßnahme.

Machen Sie keine Aussage zur Sache.

Sie dürfen während der gesamten Durchsuchung anwesend sein, dürfen jedoch nicht den Anschein erwecken, Beweismittel verschwinden lassen zu wollen, da dies einen Haftgrund begründen kann

Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht jedoch nicht, Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen.

Werden Gegenstände sichergestellt, widersprechen Sie auch dieser Maßnahme.

Lassen Sie sich nach Abschluss der Durchsuchung ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aushändigen.